Satzung des Akkordeon-Orchester Rudersberg e.V. in der Fassung vom 27.06.1986
AKKORDEON-ORCHESTER Rudersberg e.V. Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1. Der Verein wurde 1934 gegründet und führt den Namen „Akkordeon-Orchester Rudersberg e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 7062 Rudersberg (Rems-Murr-Kreis).
1.3. Der Verein erstrebt gemeinsame Pflege, Ausbreitung und Veredelung der Akkordeon-Musik. Dazu gehört auch die Heranbildung der Jugend. Der Verein ist unpolitisch.
1.4. Weitere Abteilungen können dem Verein durch Beschluß des Beirats angeschlossen werden.
1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.7. Der Verein lehnt Bindungen klassentrennender, politischer oder konfessioneller Art ab.
1.8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen ihnen keine Ansprüche an den Verein zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluß
2.1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2.2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.4. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
2.5. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand.
2.6. Der Ausschluß kann durch den Beirat mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
2.7. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen Berufung beim Vorstand einlegen. Die Entscheidung über den Ausschluß fällt die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann dem Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Teilnahme an den Veranstaltungen untersagen.
2.8. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche dem Verein gehörende Gegenstände unverzüglich und in gutem Zustand zurückzugeben.
2.9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 3 Beitrag
3.1. Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres fällig.
3.2. Der Einzug erfolgt jährlich durch Banklastschrift.
§ 4 Rechte und Pflichten
4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Das aktive Wahlrecht darf mit Vollendung des
16. Lebensjahres ausgeübt werden. Jedes Mitglied mit dem Mindestalter von 18 Jahren ist für sämtliche Ämter – ausgenommen 1. Vorsitzender (siehe 5.2.b) – wählbar.
4.2. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins für sich als verbindlich an.
4.3. Aktive Mitglieder haben zu allen Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen. Den Weisungen des Dirigenten oder Vorstandes ist Folge zu leisten.
4.4. Jeder Benutzer eines dem Verein gehörenden Instrumentes oder von Notenmaterial ist für dasselbe voll verantwortlich.
4.5. Sollen vereinseigene Gegenstände an Nichtmitglieder bzw. für vereinsfremde Zwecke ausgeliehen werden, ist die Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters einzuholen.
4.6. Bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Beschädigung hat der Verursacher die Kosten einer fachgerechten Reparatur zu tragen.
4.7. Die von der Mitgliederversammlung beauftragten Mitglieder sind für die Verwaltung der übergebenen
Gegenstände, Musikalien und Instrumente verantwortlich.
4.8. Das Vereinseigentum ist listenmäßig mit Inventarnummer zu erfassen und zu führen.
4.9. Der Vorstand hat das Recht, das Vereinseigentum auf Instandhaltung und Vorhandensein zu kontrollieren, oder jemand damit zu beauftragen.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
5.2. Der Vorstand
a) der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden,
Kassier,
Schriftführer
b) Der Vorsitzende muß das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 2 Jahren dem Verein angehören. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,- DM erfordern die Zustimmung des Beirates.
c) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
5.3. Der Beirat
Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
Dirigent
Notenwart
Instrumentenwart
Jugendleiter
Pressewart
sowie weiteren aktiven und passiven Mitgliedern
5.4. Die Amtsdauer von Vorstand und Beirat beträgt 2 Jahre. zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen
Amtsführung wird der Vorstand in 2 Wahlgruppen eingeteilt, die in jährlichem Wechsel zur Wahl
gelangen.
Wahlgruppe 1 Wahlgruppe 2
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Kassier
5.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.6. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mitgeteilt. Dazu genügt die Bekanntgabe in der Presse oder Gemeindezeitschrift.
5.7. Anträge der Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden
spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
5.8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Beirat nach Bedarf festgesetzt.
5.9. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und des Beirats
e) Aufstellung und Abänderung der Satzung
f) Entgegennahme von Anträgen
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
5.10. Die Mitgliederversammlung ist mit 16 Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet im allgemeinen
durch einfache Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Abstimmung. Für Satzungsänderungen ist
eine 3/4 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer notwendig.
Satzung des Akkordeon-Orchester Rudersberg e.V. in der Fassung vom 27.06.1986
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5.11. Wahlen erfolgen offen oder geheim. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl auch
nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl solange wiederholt, bis ein Kandidat
die Stimmenmehrheit erreicht hat.
§ 6 Beurkundungen
6.1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand beurkundet werden. Erforderlich
sind die Unterschriften des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters oder des Vorsitzenden und des Schriftführers, also mindestens zwei Unterschriften.
6.2. Neuwahlen oder Wiederwahlen sind vom Wahlausschuß zu beurkunden, d.h. in der Regel vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und zwei Beisitzern.
6.3. Protokolle sind entweder von den beiden Vorsitzenden oder von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Rudersberg zur Verfügung zu stellen mit der Weisung, das Vermögen innerhalb der darauffolgenden 5 Jahre einem neugegründeten und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schorndorf eingetragenen Akkordeon-Orchesters zu übereignen. Ist dies nicht möglich, so hat die Gemeinde Rudersberg unmittelbar nach Ablauf der 5-Jahres-Frist das
Vermögen nach eigenem Ermessen anderen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Rudersberg, den 27. Juni 1986
Vorstand Schriftführer
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gez. Siegfried Schnell gez. Monika Gaser